Theatergruppe 1983 WESTUM e.V.
        Theatergruppe 1983 WESTUM e.V.

Vereinssatzung

§1

Name, Sitz und Zweck

  1. Der Verein führt den Namen „Theatergruppe 1983 Westum e.V." und wurde im Jahr 1983 gegründet.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Sinzig-Westum. Der Verein wurde am 06.05.2003 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Andernach eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Diese wird insbesondere verwirklicht durch die Aufführung von Theaterstücken. Generell sieht der Verein seine Aufgabe in der aktiven Mitgestaltung des kulturellen Geschehens in Sinzig-Westum.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd  sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Verein ist politisch und religiös neutral.

 

§2

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Anträge auf Mitgliedschaft müssen schriftlich dem Vorstand zugeleitet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme des Mitglieds entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so steht der/dem Antragsteller:in die Anhörung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
  3. Das Mitglied hat die Interessen des Vereins wahrzunehmen und zu fördern.
  4. Personen, die dem Verein hervorragende Dienste geleistet oder sich besondere Verdienste um das Theaterwesen erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§3

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
  2. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
  3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen Nichtzahlung des Beitrages trotz schriftlicher Aufforderung,

b) wegen eines groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,

c) wegen unehrenhafter Handlungen,

d) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder     Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.

  1. Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht dem Mitglied binnen eines Monats nach Erhalt des schriftlichen Ausschlusses Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
  2. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Erstattung der Beiträge für das Jahr des Ausscheidens oder Ausschlusses.
  3. Beim Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§4

Beiträge

 

  1. Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge (z.B. Umlagen) werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Der Jahresbeitrag ist bis zum 05.01. eines jeden Kalenderjahres fällig, soweit der Vorstand keinen anderen Fälligkeitstermin festlegt.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 5

Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus

a) dem geschäftsführenden Vorstand

b) dem erweiterten Vorstand.

 

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

 

-1. Vorsitzende:r,

-2. Vorsitzende:r und Schriftführer:in,

-Schatzmeister:in (Kassierer:in).

 

Der erweiterte Vorstand besteht aus 

-dem geschäftsführenden Vorstand

-bis zu drei Beisitzer:innen.

 

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von der/vom 1. Vorsitzenden und bei deren/dessen Verhinderung von der/vom 2. Vorsitzenden und Schriftführer:in einberufen wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% des geschäftsführenden Vorstands sowie mindestens 50% aller Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen zwei Wochen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Versammlung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
  2. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands zu unterzeichnen.
  3. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
  4. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende, die/der 2. Vorsitzende und Schriftführer:in sowie die/der Schatzmeister:in (geschäftsführender Vorstand). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jede:r von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
  5. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an wählbar.

§6

Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.
  2.  Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

a) Einberufung der Mitgliederversammlung

b) Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) Kassenbuchführung und Jahresbericht.

 

    3. Dem Vorstand ist es im Innenverhältnis nicht gestattet,

    Verbindlichkeiten einzugehen, die nicht durch das Vereinsvermögen

    abgedeckt sind

 

 §7

  Mitglieder

Der Verein führt als Mitglieder

            a) aktive Mitglieder,

            b) Ehrenmitglieder.

 § 8

  Mitgliederversammlung

 

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet  einmal im Jahr statt. Diese ist bis zum 31.03. eines jeden Kalenderjahres  durch den Vorstand einzuberufen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von  zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt,

b) ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt.

  1. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch einfaches Schreiben (Post oder E-Mail) an alle Mitglieder. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung soll eine Frist von mindestens einer Woche liegen.
  2. Mit der Einladung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
  3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung der/dem 1. Vorsitzenden mitgeteilt werden. Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, dürfen nur behandelt  werden, wenn 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen, diese zuzulassen.
  4. Die/Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlung. Über die Verhandlungen hat die/der 2. Vorsitzende und Schriftführer:in ein Protokoll anzufertigen, das von allen Vorstandsmitgliedern des geschäftsführenden Vorstands zu unterschreiben ist.
  5. Zur Beschlussfassung ist vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen des § 11 die absolute Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  6. Satzungsänderungen können nur mit 3/4  Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
  7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 33 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  8. Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen zwei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die  Zahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. In der  Einladung zur zweiten Versammlung ist auf die besondere Beschlussfähig keit hinzuweisen.
  9. Dem Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes auf geheime Abstimmung  muss entsprochen werden.

 

 §9

  Wahlen

 

  1.   Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.
  2.  Wiederwahl ist zulässig.
  3.  Vorstandsmitglieder müssen aktive Mitglieder sein.

 

 § 10

 Kassenprüfung

 

  1.  Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer:innen geprüft.
  2. Die Kassenprüfer:innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordentlicher Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands.

 

 § 11

 Auflösung

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

         a) der Vorstand einstimmig beschlossen hat oder

         b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich beim Vorstand gefordert wurde.

  1. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  2. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  3. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
  4. Der geschäftsführende Vorstand ist gleichzeitig der Liquidator. Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen ist einem eventuell neu zu gründenden Verein mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung als Startkapital zukommen zu lassen. Sollte innerhalb von drei vollen Kalenderjahren, gerechnet vom Auflösungsbeschluss an, kein neuer Verein gegründet worden sein, ist das verbleibende Vereinsvermögen einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen. Der Empfänger wird von dem Liquidator bestimmt.
     

 Sinzig-Westum, den  08.04.2022

 

    Wolfgang Staus              Danielea Dedenbach      Dirk Hansen   

  1. Vorsitzender               2. Vorsitzende                Kassierer

 

 

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